2.7 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Ebenso ist korrekt, dass es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 22 SchKG). Unbestritten ist sodann, dass es zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen gab und eventuell noch gibt, in deren Kontext Ansprüche in der geltend gemachten Höhe nachvollziehbar und daher plausibel erscheinen.