Dabei geht es insbesondere darum, den Betriebenen vor völlig unberechtigten Betreibungsverfahren zu schützen (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 22 SchKG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Betreibung ein Ziel verfolgt wird, das mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hat (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 2d zu Art. 22 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG).