Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl eines neuen Geschäftsführers rechtlich und vertraglich gar nicht möglich, und - falls doch vorgenommen - nichtig. Nicht aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Registersperre, sondern unter Hinweis auf die bereits beschriebene, formungültige Abwahl des bisherigen Geschäftsführers habe kein neuer Geschäftsführer gewählt und eine Wohnsitzverlegung durchgeführt und eingetragen werden können (act. 12, S. 9). Es gehe hier nicht um eine unzulässige Doppelvertretung.