Neuwahl der Geschäftsleitung einer GmbH eine Déchargeerklärung zu erfolgen. Eine solche sei - trotz mehrfachen Verlangens - bis heute weder protokolliert noch erteilt worden. Solange diese Entlastung nicht erfolge, müsse die Funktion der Geschäftsführung bei der bisherigen Person verbleiben. Bis zur Entlastung bestehe zugunsten des bisherigen Geschäftsführers zudem das Retentionsrecht an allen Gesellschaftsanteilen bis alle offenen Forderungen beglichen worden seien (act. 12, S. 7). Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl eines neuen Geschäftsführers rechtlich und vertraglich gar nicht möglich, und - falls doch vorgenommen - nichtig.