Hinzu komme, dass G. die Ausstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise erwirkt habe. Die Registersperre und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Kantonsgericht seien augenscheinlich nur erfolgt, um den Betreibungsbehörden eine nicht mehr existierende Organvollmacht vorzutäuschen (act. 1, S. 6). Die Aufrechterhaltung eines nach Aussen falschen Rechtsscheins durch die Sperrung des Handelsregisters sei einzig in der Absicht erfolgt, die strittigen Forderungen einer Überprüfung durch den Zivilrichter zu entziehen und die Beschwerdeführerin ihrer Rechte im Betreibungsverfahren zu berauben.