Im Aussenverhältnis könne daher mangels Genehmigung für den Vertretenen kein verbindliches Rechtsgeschäft bzw. keine Rechtswirkung zustande kommen. Die Doppelvertretung führe daher zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (act. 1, S. 5). Vorliegend sei die unzureichende Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls aufgrund seiner Stellung sowohl bei der Gläubigerin als auch bei der Schuldnerin offensichtlich. Hinzu komme, dass G. die Ausstellung in rechtsmissbräuchlicher Weise erwirkt habe.