Sie habe daher weder vom Zahlungsbefehl noch von der Konkursandrohung Kenntnis erlangen, geschweige denn ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können. Der Vertreter der Gläubigerin habe es in Verletzung seiner Interessenwahrungspflicht unterlassen, sie über die Zustellung des Zahlungsbefehls zu orientieren, sodass sie keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Ebenso wenig habe er die Androhung der Konkurseröffnung weitergeleitet. Indem Rechtsanwalt G. sowohl für die Gläubigerin als auch für die Schuldnerin gehandelt habe, liege ein klarer Fall von Doppelvertretung oder Doppelorganschaft vor.