2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. 1, S. 4), G. sei als Geschäftsführer abberufen worden, weil der einzige Gesellschafter Unstimmigkeiten in den Abrechnungen entdeckt habe und von Doppelverrechnungen sowie Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis habe ausgehen müssen. Mit den Rechnungen, welche Gegenstand der Betreibung Nr. 21908069 seien, fordere G. unter anderem Zahlungen für nicht fällige Mietzinsen. Zudem stelle er Rechnungen für Geschäftsführungshonorare über mehrere zehntausend Franken, obwohl im Anhang zum Mandatsvertrag eine „All-in-Fee“ von CHF 6‘250.00 vereinbart worden sei.