Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. 1, S. 2 f.), ihre Organe hätten erst durch die Verfügung des Kantonsgerichts Appenzell Ausserhoden vom 27. März 2020, welche ihr am 31. März 2020 zugestellt worden sei, vom Betreibungsverfahren Nr. 21908069 des Betreibungsamts Kenntnis erlangt. Am 27. März 2020 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Sistierung des Verfahrens betreffend Konkurseröffnung aufgrund der Verordnung des Bundesrats vom 18. März 2020 über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG an (act. 2/11).