Zunächst ist zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. 21908069 des beschwerdebeklagten Amtes und die gestützt darauf erlassene Konkursandrohung nichtig bzw. aufzuheben sind. Sollte dies bejaht werden, würde sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21908069 erübrigen, d.h. gegenstandslos werden. I. Gültigkeit des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 21908069 des Betreibungsamts 1. Formelles