b) Mit Verfügung vom 8. April 2020 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Beschwerde resp. dem Gesuch und räumte ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein (act. 3). c) Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Die Stellungnahme der Beschwerde- resp. Gesuchgegnerin datiert vom 5. Juni 2020 (act. 12). Verschiedene Beweismittel wurden am 12. Juni 2020 (act. 14) resp. 22. Juni 2020 (act. 15) nachgereicht.