festlegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Pra. 92 [2003] Nr. 55 E. 3.6, welcher festhält, dass es einem Schuldner frei steht, wie er den vom Betreibungsamt bestimmten Betrag des objektiven Notbedarfs verwendet). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.