wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt, vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Folglich lässt sich auch nicht sagen, welcher Anteil der CHF 850.00 für die monatlich anfallenden Telefonie- und Verkehrskosten dem existenziellen Minimum entspricht. Es muss somit genügen, wenn das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland den Grundbetrag in Übereinstimmung mit den erwähnten Richtlinien insgesamt einhält, was es in casu tut, indem es den Grundbetrag - wie in den Richtlinien festgehalten - umfassend bei CHF 850.00 festlegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Pra.