Hingegen ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz nicht, welche Teilbeträge von den CHF 850.00 für Telefongebühren, Ausgaben für den öffentlichen Verkehr etc. zu reservieren und deshalb nicht pfändbar sind. Dieser monatliche Grundbetrag ist indessen als unverrückbare Grösse zu verstehen, deren einzelne Bestandteile betragsmässig variieren können, deren Gesamtsumme aus Praktikabilitätsgründen jedoch auf einen fixen Grundbetrag festgelegt wurde. Dies folgt aus der Literatur, indem der Effektivitätsgrundsatz einzig für die Zuschläge zum Grundbetrag ausdrücklich festgehalten wird (d.h. die Zuschläge dürfen nur berücksichtigt werden,