Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ehegatten-Grund- betrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 33 ff zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Diese Vorgehensweise entspricht auch ständiger Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (z.B. AB 16 3 vom 28. Juni 2016 E. 2.2; AB 18 3 vom 20. August 2018 E. 2.2).