2.5 Den Grundbedarf für die Beschwerdeführerin setzte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland auf CHF 850.00 fest (act. 5/2). Dieser Betrag entspricht exakt der halben Summe (1/2 von CHF 1‘700.00), welche die oben erwähnten Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs als Grundbedarf für ein Ehepaar vorsehen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ehegatten-Grund- betrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2;