In der Existenzminimumberechnung vom 27. Februar 2020, welche die Grundlage der Revision der Einkommenspfändung vom gleichen Datum darstellt, hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland einzig einen Betrag von CHF 850.00 als Grundbedarf mit dem Hinweis „Wohn-/Lebensgemeinschaft (1/2 GB Ehepaar)“ berücksichtigt (act. 5/2). Aus dem vom beschwerdebeklagten Amt verwendeten Formular zur Erfassung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin vom 27. Februar 2020 samt Beilagen ergibt sich, dass B. mit ihrem Partner, welcher über eigenes Einkommen verfügt, in