2.4 In der Existenzminimumberechnung vom 27. Februar 2020, welche die Grundlage der Revision der Einkommenspfändung vom gleichen Datum darstellt, hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland einzig einen Betrag von CHF 850.00 als Grundbedarf mit dem Hinweis „Wohn-/Lebensgemeinschaft (1/2 GB Ehepaar)“ berücksichtigt (act. 5/2).