Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden immer wieder seinen eigenen Erwägungen zugrunde gelegt (z.B. BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarfs) nach Art. 93 SchKG (publiziert in: BlSchK 2009 S. 193 ff., Stand: 1. Juli 2009) am 26. August 2009 ebenfalls als massgebend erklärt (vgl. Entscheid des Obergerichts AB 16 3 vom 28. Juni 2016 E. 2.2.4).