Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Es darf sich dabei nicht blindlings an die von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (BGE 86 III 11; FRITZSCHE/W ALDER, Schuldbetreibung- und Konkurs, 1984, Band I, § 24 N. 48). Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen.