2.3 Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen.