2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führt aus (act. 4, S. 2), nachdem die Schuldnerin bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei und seit dem 1. Februar 2020 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde, sei eine Revision der Lohnpfändung nach Wiederaufnahme der Arbeit vollzogen worden. Der auf die Schuldnerin entfallende Mietzinsanteil in Höhe von CHF 500.00 habe keine Berücksichtigung mehr gefunden, da er durch das Sozialamt bezahlt werde. Ebenso seien die Auslagen für Arbeitsbemühungen zum Zweck der Stellensuche (CHF 100.00) gestrichen worden.