Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 27. Februar 2020 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 56 zu Art. 93 SchKG).