b) Die Abklärungen des beschwerdebeklagten Amtes im Februar 2020 ergaben, dass die Schuldnerin inzwischen ausgesteuert worden ist und sich per 1. Februar 2020 beim Sozialamt angemeldet hat (act. 5/2). c) Daraufhin verfügte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 27. Februar 2020 eine Revision der Einkommenspfändung und setzte das Existenzminimum auf CHF 850.00 fest (act. 2). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Revisionsverfügung vom 27. Februar 2020 erhob B. am 6. März 2020 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).