b) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 17. Oktober 2019 hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland gegenüber B. eine Pfändung vollzogen. Weil die Schuldnerin damals arbeitslos war und Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezog, hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland die Pfändung des das Existenzminimum von CHF 1‘450.00 übersteigenden Betrages des Nettoeinkommens (inkl. allfälliger 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen etc.) pro Monat verfügt (act. 5/1).