{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-20-13_2020-07-10.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2020/OG-20200710-AB-20-13-20200903.pdf", "Checksum": "03355ae7c3a66489c1dab2e440ebabe3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-20-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.07.2020 OG AB-20-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 10. Juli 2020  Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verf"}], "ScrapyJob": "446973/43/1303", "Zeit UTC": "18.10.2023 06:20:43", "Checksum": "9dc99fa7272c1a3443110429cbffe4c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.07.2020 OG AB-20-13\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 10. Juli 2020  Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verf\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Urteil vom 10. Juli 2020\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 20 13\n\nBeschwerdeführerin B.\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Postfach 1160,\n9102 Herisau\n\nGegenstand Berechnung Existenzminimum\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n(sinngemäss) Die Herabsetzung des Existenzminimums auf CHF 850.00 sei aufzuheben.\n\nb) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland:\n\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 17. Oktober 2019 hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland gegenüber B.\neine Pfändung vollzogen. Weil die Schuldnerin damals arbeitslos war und Taggelder\nder Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezog, hat das\nBetreibungsamt Appenzeller Hinterland die Pfändung des das Existenzminimum von\nCHF 1‘450.00 übersteigenden Betrages des Nettoeinkommens (inkl. allfälliger 13.\nMonatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen etc.) pro Monat verfügt (act. 5/1).\n\nb) Die Abklärungen des beschwerdebeklagten Amtes im Februar 2020 ergaben, dass\ndie Schuldnerin inzwischen ausgesteuert worden ist und sich per 1. Februar 2020\nbeim Sozialamt angemeldet hat (act. 5/2).\n\nc) Daraufhin verfügte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 27. Februar\n2020 eine Revision der Einkommenspfändung und setzte das Existenzminimum auf\nCHF 850.00 fest (act. 2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Revisionsverfügung vom 27. Februar 2020 erhob B. am 6. März 2020\nBeschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom\n11. März 2020 (act. 4).\n\nSeite 2\nc) Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der\nBeschwerdeantwort sowie der Beilagen zugestellt (act. 6).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2)\nkann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen\nauf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.\nEntscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52\nAbs. 2 Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Da in casu keine Durchführung einer Verhandlung\nvorgesehen ist, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren\ngefällt.\n\n1.2 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 27. Februar 2020 hat die\nBeschwerdeführerin am 28. Februar 2020 erhalten (act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist\nnach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 6. März 2020 (act. 1) eingehalten worden.\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17\nSchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte\nSchuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O., N. 41 zu Art.\n17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).\n\nSeite 3\nB. ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\n1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung\nin einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG;\nAMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar\nSchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren\nvorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale\nErscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern\nder tatsächliche und rechtliche Gehalt.\n\nBei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland\nvom 27. Februar 2020 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne\n(GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 56 zu Art. 93 SchKG).\n\n"}