Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 10. Juli 2020 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 20 13 Beschwerdeführerin B. beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Postfach 1160, 9102 Herisau Gegenstand Berechnung Existenzminimum Anträge: a) der Beschwerdeführerin: (sinngemäss) Die Herabsetzung des Existenzminimums auf CHF 850.00 sei aufzuheben. b) des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 17. Oktober 2019 hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland gegenüber B. eine Pfändung vollzogen. Weil die Schuldnerin damals arbeitslos war und Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezog, hat das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland die Pfändung des das Existenzminimum von CHF 1‘450.00 übersteigenden Betrages des Nettoeinkommens (inkl. allfälliger 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen etc.) pro Monat verfügt (act. 5/1). b) Die Abklärungen des beschwerdebeklagten Amtes im Februar 2020 ergaben, dass die Schuldnerin inzwischen ausgesteuert worden ist und sich per 1. Februar 2020 beim Sozialamt angemeldet hat (act. 5/2). c) Daraufhin verfügte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland am 27. Februar 2020 eine Revision der Einkommenspfändung und setzte das Existenzminimum auf CHF 850.00 fest (act. 2). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Revisionsverfügung vom 27. Februar 2020 erhob B. am 6. März 2020 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom 11. März 2020 (act. 4). Seite 2 c) Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort sowie der Beilagen zugestellt (act. 6). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Da in casu keine Durchführung einer Verhandlung vorgesehen ist, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 1.2 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 27. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 erhalten (act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 6. März 2020 (act. 1) einge- halten worden. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). Seite 3 B. ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 27. Februar 2020 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 56 zu Art. 93 SchKG). 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Gegen Revisionsverfügungen kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 73 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 56 zu Art. 93 SchKG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Seite 4 2. Materielles - Existenzminimumberechnung 2.1 B. macht geltend (act. 1), mit dem ihr zugestandenen monatlichen Existenzminimum von CHF 850.00 sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt zu decken. Dieser beinhalte Kostgeld, Rechnungen, Handy, Monatsabonnement, Halbtaxabonnement etc. Die Herabstufung sei daher zu überdenken. 2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führt aus (act. 4, S. 2), nachdem die Schuldnerin bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden sei und seit dem 1. Februar 2020 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde, sei eine Revision der Lohnpfändung nach Wieder- aufnahme der Arbeit vollzogen worden. Der auf die Schuldnerin entfallende Mietzinsanteil in Höhe von CHF 500.00 habe keine Berücksichtigung mehr gefunden, da er durch das Sozialamt bezahlt werde. Ebenso seien die Auslagen für Arbeitsbemühungen zum Zweck der Stellensuche (CHF 100.00) gestrichen worden. Das Existenzminimum umfasse zur- zeit lediglich noch den Grundnotbedarf bei einer Wohn- /Lebensgemeinschaft und müsse angepasst werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse verändern würden. 2.3 Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungs- beamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen; pfändbar ist die verbleibende Differenz. Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem ein- zelnen Fall festzusetzen. Es darf sich dabei nicht blindlings an die von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prü- fen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (BGE 86 III 11; FRITZSCHE/W ALDER, Schuldbetreibung- und Konkurs, 1984, Band I, § 24 N. 48). Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; 108 III 60 E. 3). Die Gewährung und Festsetzung des Existenzminimums wird in keiner Weise davon abhängig gemacht, ob der Schuldner seine wirtschaftliche Lage selber verschuldet hat (BGE 67 III 19; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Bestimmt wird die existentielle Untergrenze durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der bereits erwähnten, von der jeweiligen kantonalen Seite 5 Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinie. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz (www.betreibung-konkurs.ch) schlägt den kantonalen Aufsichts- behörden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums vor, die jeweils von einer grossen Mehrheit der Kantone übernommen werden (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 22 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen der kanto- nalen Aufsichtsbehörden immer wieder seinen eigenen Erwägungen zugrunde gelegt (z.B. BGE 132 III 483 E. 4.3). Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarfs) nach Art. 93 SchKG (publiziert in: BlSchK 2009 S. 193 ff., Stand: 1. Juli 2009) am 26. August 2009 ebenfalls als massge- bend erklärt (vgl. Entscheid des Obergerichts AB 16 3 vom 28. Juni 2016 E. 2.2.4). 2.4 In der Existenzminimumberechnung vom 27. Februar 2020, welche die Grundlage der Revision der Einkommenspfändung vom gleichen Datum darstellt, hat das Betreibungs- amt Appenzeller Hinterland einzig einen Betrag von CHF 850.00 als Grundbedarf mit dem Hinweis „Wohn-/Lebensgemeinschaft (1/2 GB Ehepaar)“ berücksichtigt (act. 5/2). Aus dem vom beschwerdebeklagten Amt verwendeten Formular zur Erfassung der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin vom 27. Februar 2020 samt Beilagen ergibt sich, dass B. mit ihrem Partner, welcher über eigenes Einkommen verfügt, in Wohngemeinschaft lebt, zur Zeit arbeitslos ist und vollumfänglich vom Sozialamt unter- stützt wird. Aus der Anmerkung zum hälftigen Mietzinsanteil bzw. zur Krankenkassen- Grundversicherungsprämie erschliesst sich, dass diese mangels Leistung durch die Schuldnerin keine Berücksichtigung im Existenzminimum gefunden haben. 2.5 Den Grundbedarf für die Beschwerdeführerin setzte das Betreibungsamt Appenzeller Hin- terland auf CHF 850.00 fest (act. 5/2). Dieser Betrag entspricht exakt der halben Summe (1/2 von CHF 1‘700.00), welche die oben erwähnten Richtlinien zur Berechnung des Not- bedarfs als Grundbedarf für ein Ehepaar vorsehen. Verfügen Partner des in einer kinder- losen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ehegatten-Grund- betrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 33 ff zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Diese Vorgehensweise entspricht auch ständiger Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (z.B. AB 16 3 vom 28. Juni 2016 E. 2.2; AB 18 3 vom 20. August 2018 E. 2.2). Seite 6 Der Grundbetrag ist zur Deckung der monatlichen Kosten gedacht, die für Nahrung, Klei- dung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. anfallen (vgl. BlSchK 2009 S. 193). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Aus dem Grundbetrag müssen zum Beispiel auch die Kosten für Hobbies und Freizeitbeschäftigungen bezahlt werden (THOMAS W INKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 93 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1). Im Grundbetrag sind folglich auch die Mobilitäts- kosten enthalten, soweit diese nicht unumgängliche Berufsauslagen darstellen und zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich sind (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 23 zu Art. 93 SchKG). Dasselbe gilt betreffend Ausgaben für die Telekommunikation (AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 23 Rz. 63; vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG; HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2010, Rz. 10.127; Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.2). Hingegen ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz nicht, welche Teilbeträge von den CHF 850.00 für Telefongebüh- ren, Ausgaben für den öffentlichen Verkehr etc. zu reservieren und deshalb nicht pfändbar sind. Dieser monatliche Grundbetrag ist indessen als unverrückbare Grösse zu verstehen, deren einzelne Bestandteile betragsmässig variieren können, deren Gesamtsumme aus Praktikabilitätsgründen jedoch auf einen fixen Grundbetrag festgelegt wurde. Dies folgt aus der Literatur, indem der Effektivitätsgrundsatz einzig für die Zuschläge zum Grundbe- trag ausdrücklich festgehalten wird (d.h. die Zuschläge dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt, vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Folglich lässt sich auch nicht sagen, welcher Anteil der CHF 850.00 für die monatlich anfallenden Telefonie- und Verkehrskosten dem existenziellen Minimum entspricht. Es muss somit genügen, wenn das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland den Grundbetrag in Überein- stimmung mit den erwähnten Richtlinien insgesamt einhält, was es in casu tut, indem es den Grundbetrag - wie in den Richtlinien festgehalten - umfassend bei CHF 850.00 fest- legt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Pra. 92 [2003] Nr. 55 E. 3.6, welcher festhält, dass es einem Schuldner frei steht, wie er den vom Betreibungsamt bestimmten Betrag des objektiven Notbedarfs verwendet). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 7 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 10. Juli 2020 an: - B., eingeschrieben - Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Herisau, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8