Würde diese Frage bejaht, ginge die später errichtete Dienstbarkeit dem älteren Grundpfandrecht vor. Bei der Anwendbarkeit von Art. 812 ZGB handelt es sich allerdings um eine materielle Frage, die weder vom Betrei- Seite 15 bungsamt noch von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren zu beantworten ist, sondern vom Richter im Rahmen der Lastenbereinigung (vgl. oben E. 1.7). 2.3 Fazit