2.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 betont, entscheidend sei einzig, was im Grundbuch eingetragen sei. Theoretisch möglich und allenfalls zu beachten wäre einzig ein noch nicht eingetragener Rangrücktritt der Beschwerdegegnerin 1 (act. 8, S. 5). Einen solchen mache die Beschwerdeführerin jedoch selbst nicht geltend. Die blosse allfällige Kenntnis früherer Grunddienstbarkeitsverträge oder ähnlicher Abmachungen unter Dritten ersetze das schriftliche Einverständnis zum Rangrücktritt und den entsprechenden Eintrag im Grundbuch auf jeden Fall nicht.