Am 20. Juli 2010 habe die Beschwerdegegnerin 1 eine Erfüllungsgarantie für die Erstellung von 60 Parkplätzen abgegeben. Sie habe damit der grundbuchlichen Erstellung einer Dienstbarkeit zugestimmt (act. 1, S. 10). Nach Treu und Glauben könne im Ausstellen der Erfüllungsgarantie nichts anderes als eine Zustimmung im Sinne von Art. 142 SchKG gesehen werden.