Seite 14 Grunddienstbarkeit betreffend Benützungsrecht an 10 oberirdischen Parkplätzen vom 21. Juli 2010 basiere auf zwei früheren Dienstbarkeitsverträgen vom 24. April 2008. Das spätere Grundpfandverhältnis zur Grundpfandgläubigerin erweise sich damit nicht als „vorrangig“ im Sinne von Art. 142 SchKG (act. 1, S. 7).