Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte können nicht zugleich bei einzelnen Miteigentumsanteilen gelöscht und bei anderen beibehalten bleiben. Deshalb kann das Betreibungsamt bei der Verwertung eines aus Stockwerkeigentum bestehenden Grundstücks den Doppelaufruf auch nicht nur auf jene Stockwerkeigentumsanteile beschränken, die mit vorrangigen Grundpfandrechten belastet sind, wenn das Grundstück als solches mit Dienstbarkeiten belastet ist.