104 Abs. 2 VZG bestimmt, dass für das Verhältnis zwischen Pfandrechten auf der einen und Dienstbarkeiten, Grundlasten und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten auf der anderen Seite der Grundsatz der Alterspriorität gilt, gleichgültig, ob diese Rechte auf einem Miteigentumsanteil oder auf dem Grundstück lasten. Dies hat zur Folge, dass auf dem Grundstück bestehende Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte dem Doppelaufruf unterstehen, wenn der zu verwertende Miteigentumsanteil mit einem vorrangigen Pfandrecht belastet ist.