2.1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hält Art. 142 SchKG dagegen auch für Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VZG für anwendbar (act. 8, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Grundstück Nr. 303 nicht Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Nr. 703, sondern Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Somit handle sie mit der Verhinderung des Doppelaufrufes nicht im Interesse der Stockwerkeigentümer-