Es könne nun nicht angehen, dass Dienstbarkeiten, die zugunsten bzw. zulasten der ganzen Stockwerkgemeinschaft auf dem Stammgrundstück gingen, nachträglich in Frage gestellt werden könnten, wenn es zur Verwertung einer einzelnen Stockwerkeinheit komme. Die Beschwerdeführerin habe sich anfangs 2011 mittels Grundbuchauszügen einen Überblick über das nachbarschaftliche Verhältnis, insbesondere zum Grundstück Nr. 703, verschafft. Unter Dienstbarkeiten und Grundlasten seien alle massgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen den Nachbargrundstücken aufgeführt. Unter dem Titel „Grundpfandrechte“ sei kein Eintrag aufgeführt.