Diese Bestimmung sage aber nichts zum Spezialfall des Stockwerkeigentums, wo Dienstbarkeiten und Grundlasten sowohl beim Stammgrundstück als auch beim Sonderrechtsgrundstück errichtet werden könnten. Art. 104 Abs. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) äussere sich lediglich in sehr unklarer Weise zum Miteigentum, ohne im Einzelnen auf das Stockwerkeigentum einzugehen. Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, dass bei Stockwerkeigentum die Grundsätze des Miteigentums analog gelten würden.