O., SchKG Kommentar, N. 14 zu Art. 142 SchKG; ANDREAS FEUZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 142 SchKG; BGE 112 III 31 E. 3 und 4). Eine Gutheissung der Beschwerde würde also bloss zu einem prozessualen Leerlauf führen. 1.9 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Seite 12 2. Materielles In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 142 SchKG sei vorliegend nicht anwendbar und das Begehren betreffend Doppelaufruf rechtsmissbräuchlich. Auf diese beiden Einwendungen ist im Folgenden kurz einzugehen.