Der Anspruch auf rechtliches Gehör gelte nur im Umfang der materiellen Betroffenheit einer Verfahrenspartei. Das formelle Gehör habe keinen Selbstzweck und müsse nicht unter allen Umständen gewährt werden, nur damit eine Partei sich selbst ohne materielle Betroffenheit äussern könne. Die Beschwerdeführerin missbrauche die Beschwerde gegen die Auflage der Steigerungsbedingungen zum Zwecke der Anfechtung des Lastenverzeichnisses. Es gelte das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB. 1.8.3 Die Beschwerdegegnerin 2 und das beschwerdebeklagte Amt haben sich nicht vernehmen lassen.