15, S. 3). Das Bundesgericht habe im Entscheid vom 29. Juni 2020 unmissverständlich dargelegt, dass - trotz Verzicht auf die Anfechtung des Lastenverzeichnisses - die Steigerungsbedingungen und der damit angeordnete Doppelaufruf bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könnten. 1.7.4 Die Beschwerdegegnerin 2 und das beschwerdebeklagte Amt haben sich nicht dazu geäussert.