1.7.2 Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die von der Beschwerdeführerin kritisierte Rangordnung im Rahmen einer Lastenbereinigung hätte angefochten werden müssen (act. B 8, S. 2 f.). Die Rangordnung des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses könne nicht mehr durch Anfechtung der darauf beruhenden Steigerungsbedingungen in Frage gestellt werden (act. B 19, S. 1).