17 SchKG). Das Bundesgericht verlangt zu Lasten des Dritten einen „direkten Nachteil“, der mittels eines gutheissenden Beschwerdeentscheids effektiv beseitigt werden könne, andernfalls die Beschwerdelegitimation dem Dritten abzusprechen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2012 vom 23. August 2012 E. 5.3 und 5.4 = Pra. 102 [2013] Nr. 78 mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls muss der Dritte immer dann zur Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn er auch vor Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert wäre (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 15 zu Art. 17 SchKG).