Seite 5 Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (dieselben, a.a.O., N 45 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre haben der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner bzw. der Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse (dieselben, a.a.O., N 41 zu Art.