Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die angefochtenen Steigerungsbedingungen datieren vom 25. Oktober 2019 (act. 7/55) und sind der Beschwerdeführerin frühestens am 26. Oktober 2019 zugestellt worden. Mit der Eingabe vom 4. November 2019 (act. 1) ist die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG demnach eingehalten worden.