Mit Urteil vom 29. Juni 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2019 nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, die Beschwerdegegnerin 1 mit CHF 1‘500.00 zu entschädigen (act. 13). g) Am 28. Juli 2020 teilte die Aufsichtsbehörde den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden und kündigte die Behandlung der Streitsache an einer nächsten Sitzung der Aufsichtsbehörde an (act. 14).