Dabei gelangte es zum Schluss, dass mit Ausnahme einer Phase vom 1. Mai 2007 bis 12. August 2008 stets ein Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in dieser Phase im Ausland gelebt hätte, hätte die Verjährung um maximal 15 Monate und 11 Tage geruht und wäre am 7. Oktober 2014 und damit lange vor der Anhebung der Betreibung eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.4.2). Gemäss dem Bundesgericht wurde daher vergeblich eine Verletzung von Art. 137 Abs. 1 Ziffer 6 OR (recte Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR) gerügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.4.3).