Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt A___ Betreibung auf Zahlung von CHF 660‘000.00 plus Zinsen eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin erhob in der Betreibung Nr. 20173154 Rechtsvorschlag und machte die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung geltend. Das von X___ eingereichte Rechtsöffnungsgesuch wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Dabei hat das Bundesgericht - wie vorher bereits der Einzelrichter des Obergerichts - festgehalten, dass Forderungen, welche durch Zivilurteil festgestellt sind, stets nach zehn Jahren verjähren (BGE 123 III 213 E. 5b/cc;