325 Abs. 1 ZPO). Weil es sich um einen Entscheid mit negativem Inhalt handelt, ist ein Aufschub der Vollstreckbarkeit ausgeschlossen (MYRIAM A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 325 ZPO). Dass die Begründung des Entscheids noch nicht erfolgt ist, spielt also keine Rolle. Kommt hinzu, dass das zweite Arrestgesuch vom 5. Juni 2019 ohnehin keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat, weil es hier einzig um den am 29. September 2017 angeordneten Arrest geht.