Verschwunden wie die Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich habe nicht einmal das Obergericht im Zeitpunkt des Urteils vom 24. Juni 2003 gewusst, wo diese sich aufgehalten habe, was durch das Aufführen einer falschen Adresse dokumentiert sei. Es werde zu einer Abwägung der Rechtsgüter kommen müssen und dabei dürfte klar sein, dass man nicht eine Kriminelle, welche nach dem Delikt abgetaucht sei, „verhätschle“, sondern dass man die Gläubigerin, deren gesamte Ersparnisse gestohlen resp. veruntreut worden seien, schützen müsse.