Die Beschwerdebeklagte habe vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, sei also „knopfstier“. Würde der vorliegenden Rechtsmitteleingabe bzw. dem zu Grunde liegenden Arrestgesuch nicht entsprochen, wäre mehr als deutlich, dass Art. 29 BV und Art. 6 EMRK betreffend ein „faires Verfahren“ verletzt wären (act. 1, S. 5). Dann nämlich, wenn sie letztlich Recht bekäme, das Haftungssubstrat aber verschwunden wäre. Verschwunden wie die Beschwerdegegnerin.