Seite 6 nicht, dass man ohne Referenz auf einen rechtskräftigen Entscheid selber verfügen könne. Eine Verfügung betreffend Aufhebung des Arrests trotz erneutem Arrestgesuch (auch wenn die Sache diesbezüglich noch nicht rechtsgültig entschieden sei), sei daher aus ihrer Sicht rechtswidrig bzw. mit den einschlägigen Regeln nicht vereinbar. Gleichzeitig sei klar, dass die Beschwerdeführerin den Schutz gemäss Arrestgesuch benötige. Die Beschwerdebeklagte habe vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, sei also „knopfstier“.